Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21039
OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98 (https://dejure.org/2000,21039)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 K 8/98 (https://dejure.org/2000,21039)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 (https://dejure.org/2000,21039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,21039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Der Unterschied in der Gebührenhöhe beruht darauf, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandener Kosten ermittelt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 -).

    Dem steht schon entgegen, dass Ziel der "Harmonisierung" nicht die Erhebung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet sein kann; ansonsten ist es unverständlich, warum das EG-Recht den Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit einräumt, EG-Pauschalgebühren oder von Pauschalbeträgen unabhängige Kontrollgebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten (je Mitgliedstaat) zu erheben (siehe auch EuGH, Urt. v. 03.09.19999, a.a.O., Text-Ziff. 40), wobei die Richtlinie 85/73/EWG sowohl in der aktuellen Fassung als auch in der Fassung der Richtlinie 93/118 nicht einmal von einem Regel-Ausnahmeprinzip ausgeht (vgl. Europäische Kommission, Juristischer Dienst, v. 04.02.1998 zur Rechtssache C-374/97) und zudem auch innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden können (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O.).

    Ziel der Richtlinie 85/73/EWG ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten und nicht die Gewährleistung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 40).

    Keine Bestimmung der hier einschlägigen Richtlinien verbietet den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den vorgegebenen Voraussetzungen und in den gegebenen Grenzen des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen der Gebühren abzuweichen (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34 und 35).

    Soweit der EuGH (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41) auch ausgeführt hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren zur Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben darf, handelt es sich um die Beantwortung der Frage, ob in dem Fall der Übertragung der Erhebungsbefugnis auf kommunale Behörden höhere Gebühren als Gemeinschaftsgebühren bis zur Höhe der im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten oder bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten der zuständigen kommunalen Behörden erhoben werden dürfen.

    Nach EG-Recht und demzufolge auch nach Bundesrecht ist die Höhe der "spezifischen" Gebühr allein durch das Kostenüberschreitungsverbot begrenzt (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 30).

    Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.1999 - 2 M 31/99 - EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34).

    Hat ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - die Befugnis zur Erhebung der Gebühren den kommunalen Behörden übertragen, so darf er bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstehenden Kosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühr erheben (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41).

    Nach der hier maßgeblichen Rechtslage können die Mitgliedstaaten abweichend von den EG-Pauschalgebühren höhere Gebühren erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 2, 27, 31, 32).

    Wie der EuGH ausdrücklich bestätigt hat (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41), ist diese Verfahrensweise mit dem Gemeinschaftsrecht und damit auch mit den §§ 24 Abs. 1 FlHG und 26 Abs. 2 GFlHG vereinbar.

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Das habe das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29. August 1996 (3 C 7.95) eindeutig zum Ausdruck gebracht.

    Kann danach dem Bundesrecht eine Festlegung der Gebührenhöhe nicht entnommen werden, hat der Bundesgesetzgeber seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht erschöpfend ausgeübt mit der Folge, dass §§ 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG und 26 Abs. 2 Satz 1 GFlHG dahingehend zu verstehen sind, dass die Länder nicht nur die kostenpflichtigen Tatbestände, sondern darüber hinaus auch durch Rechtssatz zu bestimmen haben, ob von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden soll und wie ggf. höhere oder niedrigere Beträge zu berechnen sind (BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, E 102, 39; Beschl. v. 21.04.1999 - 1 B 26.99 -).

    Schließlich ist der Regelung des § 3 AG-FlHG/GFlHG auch die von der Antragstellerin zu 1) vermisste Begrenzung der Gebührenhöhe, sachentsprechend der Kompetenzregelung in § 24 Abs. 2 FlHG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.08.1996, a.a.O.), zu entnehmen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. August 1996 (a.a.O.) allgemein gefordert hat, dass auch durch Rechtssatz festzulegen sei, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind, beruht dies auf der seinerzeit abweichenden Rechtslage.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.08.1996, a.a.O.) hat die seinerzeit streitgegenständliche Landesverordnung in der Fassung vom 04. Dezember 1990 beanstandet, weil sie die für die Erhöhungsmöglichkeit nach Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien ignoriere und weder die Mindest- noch die Höchstbeträge die notwendige, auf das Gemeinschaftsrecht abzustellende Festlegung erkennen ließen und die Ausfüllung des vorgegebenen Rahmens allein der Exekutive überlassen wurde.

  • OVG Hamburg, 03.02.1999 - Bf V 49/96

    Gebührenbemessung; Fleischbeschau; Pauschaler Aufschlag; Landesrecht; EU-Recht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Der Bundesgesetzgeber hat damit zwar EG-Recht in nationales Recht transformiert und von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht, aber - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) unter Berufung auf das OVG Hamburg (Urt. v. 03.02.1999 - BfV 49/96 -, NordÖR 1999, 420 zur Rechtslage vor 1996) - die EG-Pauschalgebühren nicht verbindlich festgelegt, sondern den Ländern die Ausgestaltung der Gebührenregelung überlassen.

    Entgegen der Auffassung des OVG Hamburg (Urt. v. 03.02.1999, a.a.O.) kann aus der Festschreibung des Kostendeckungsprinzips in den §§ 24 Abs. 1 FlHG und 26 Abs. 1 GFlHG auch nicht im Hinblick auf die in der Präambel der Richtlinie 85/73/EWG als Zielvorstellung genannte Harmonisierung der Regelungen für die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen im Veterinärbereich darauf geschlossen werden, dass der Bundesgesetzgeber nur an Kosten habe anknüpfen wollen, die durchschnittlich im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bei entsprechenden Amtshandlungen entstehen.

    Auch hierzu steht die Entscheidung des OVG Hamburg (Urt. v. 03.02.1999, a.a.O.) in Widerspruch.

    Dem Senat ist bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OVG Hamburg (v. 03.02.1999, a.a.O.) zurückgewiesen hat.

  • BVerwG, 29.11.1982 - 7 C 34.80

    Änderung des Familiennamens (Ehenamens) - Notwendige Streitgenossenschaft der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Der Parteibeitritt ist eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - E 66 S. 266).

    Der Parteibeitritt der Antragstellerin zu 2) ist eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - E 66 S. 266).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Dahinstehen kann, ob die Kosten für Untersuchungen von Trichinen (Tarifstelle 1.1.11) von der EG-Pauschalgebühr abgedeckt sind (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.12.1998 - 9 A 2561/97 - insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen und zwischenzeitlich die Klärung dieser Frage dem EuGH vorgelegt).
  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98
    Kann danach dem Bundesrecht eine Festlegung der Gebührenhöhe nicht entnommen werden, hat der Bundesgesetzgeber seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht erschöpfend ausgeübt mit der Folge, dass §§ 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG und 26 Abs. 2 Satz 1 GFlHG dahingehend zu verstehen sind, dass die Länder nicht nur die kostenpflichtigen Tatbestände, sondern darüber hinaus auch durch Rechtssatz zu bestimmen haben, ob von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden soll und wie ggf. höhere oder niedrigere Beträge zu berechnen sind (BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, E 102, 39; Beschl. v. 21.04.1999 - 1 B 26.99 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2006 - 3 LB 3/05

    Fleischbeschaugebühr, Trichinenuntersuchung, Gebührenberechnung

    Der Unterschied in der Gebührenhöhe ist darauf zurückzuführen, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden (vgl. das den Beteiligten des Rechtsstreits bekannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -).

    Dass dieses Regelwerk und die darin enthaltene Kompetenzverteilung sowohl mit Bundesrecht wie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem Normenkontrollverfahren 2 K 8/98 mit dem schon erwähnten Urteil vom 21. Juni 2000 ausführlich begründet.

    Demgegenüber hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - festgestellt, in Schleswig-Holstein sei die (gesonderte) Erhebung von Gebühren für Trichinenuntersuchungen (und bakteriologische Fleischuntersuchungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2000 - 2 M 17/00

    Anforderungen an die Darlegung ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit einer

    Der Senat hat sich mit den hier aufgeworfenen Fragen in seinem Normenkontrollurteil vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - ausführlich auseinandergesetzt.
  • VG Oldenburg, 19.03.2002 - 12 A 3943/99

    Begleitbescheinigung; Gesundheitsbescheinigung; Untersuchung,

    Diese Voraussetzungen liegen aber für den entscheidungserheblichen Zeitraum nicht vor, da eine Festlegung von Gemeinschaftsgebühren insoweit fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2001, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 -, V.n.b.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht